I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 173/1913
Art. 57Artikel 57,
04.09.1900
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten des Schiedsgerichtes zu gleichem Anteile.