römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 173/1913
Artikel 45,
04.09.1900
Die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien sind befugt, beim Schiedsgerichte mündlich alle Rechtsbehelfe vorzubringen, die sie zur Verteidigung ihrer Sache für nützlich halten.