römisch drei. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 179/1913
Artikel 3
26.01.1910
Der Artikel 1 dieses Übereinkommens wird wirksam im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsmächten.
Der Artikel 2 ist verbindlich in den Beziehungen zwischen einer kriegführenden Vertragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Vertragsmächte sind.