XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch elf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 187/1913
Art. 8Artikel 8
26.01.1910
Die Bestimmungen der drei vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf Schiffe, die an den Feindseligkeiten teilnehmen.