römisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 188/1913
Artikel 20
26.01.1910
Die Kriegsschiffe von Kriegführenden, die in dem Hafen einer neutralen Macht Feuerungsmaterial eingenommen haben, dürfen ihren Vorrat in einem Hafen derselben Macht erst nach drei Monaten erneuern.