römisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 188/1913
Artikel 18
26.01.1910
Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen die neutralen Häfen, Reeden und Küstengewässer nicht benützen, um ihre militärischen Vorräte oder ihre Armierung zu erneuern oder zu verstärken sowie um ihre Besatzung zu ergänzen.