Kurztitel

römisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 188/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Text

Artikel 18.

Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen die neutralen Häfen, Reeden und Küstengewässer nicht benützen, um ihre militärischen Vorräte oder ihre Armierung zu erneuern oder zu verstärken sowie um ihre Besatzung zu ergänzen.