Kurztitel

römisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 188/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Text

Artikel 13.

Erfährt eine Macht, die vom Beginne der Feindseligkeiten benachrichtigt ist, daß sich innerhalb ihrer Häfen, Reeden oder Küstengewässer ein Kriegsschiff eines Kriegführenden aufhält, so hat sie diesem Schiffe bekanntzugeben, daß es binnen vierundzwanzig Stunden oder in der durch das Ortsgesetz vorgeschriebenen Frist auszulaufen habe.