XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 188/1913
Art. 11Artikel 11
26.01.1910
Eine neutrale Macht darf zulassen, daß die Kriegsschiffe der Kriegführenden sich ihrer bestallten Lotsen bedienen.