römisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 188/1913
Artikel 6
26.01.1910
Die von einer neutralen Macht an eine kriegführende Macht aus irgend welchem Grunde unmittelbar oder mittelbar bewirkte Abgabe von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial ist untersagt.