Kurztitel

römisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 188/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Text

Artikel 4.

Von einem Kriegführenden darf auf neutralem Gebiete oder auf einem Schiffe in neutralen Gewässern kein Prisengericht gebildet werden.