XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 188/1913
Art. 4Artikel 4
26.01.1910
Von einem Kriegführenden darf auf neutralem Gebiete oder auf einem Schiffe in neutralen Gewässern kein Prisengericht gebildet werden.