VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch sieben. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 183/1913
Art. 5Artikel 5
26.01.1910
Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Handelsschiff hat bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu beobachten.