VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch sieben. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 183/1913
Art. 2Artikel 2
26.01.1910
Die in Kriegsschiffe umgewandelten Handelsschiffe müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimatlandes tragen.