römisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 181/1913
Vertrag - Multilateral
Artikel 5
26.01.1910
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Eine neutrale Macht darf auf ihrem Gebiete keine der in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden.
Sie ist nur dann verpflichtet, Handlungen, die der Neutralität zuwiderlaufen, zu bestrafen, wenn diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiete begangen worden sind.
18.03.2022
10000016
NOR12000264
N1191310597Q