römisch sechs. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 182/1913
Artikel 6
26.01.1910
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.