römisch eins. Übereinkommen der römisch II. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 177/1913
Artikel eins,
26.01.1910
Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die Vertragsmächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.