Kurztitel

römisch neun. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 185/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Text

Erstes Kapitel.
Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude.

Artikel 1.

Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen.

Eine Örtlichkeit darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen verankert sind.