Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Paragraph 84
10.07.1945
31.12.2004
Paragraph 84,
Wenn in einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Senate ein Beschluß gefaßt wird, der nach Überzeugung des Vorsitzenden auf offenbarer Verletzung oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruht und Minderjährigen oder Pflegebefohlenen Nachtheil bringen oder das Gericht einer Ersatzpflicht aussetzen würde, so kann der Vorsitzende des Senates die Ausfertigung des Beschlusses einstweilen einstellen und die Acten dem übergeordneten Gerichte zur Entscheidung vorlegen.