Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Beachte

Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, BGBl.

Nr. 333 aus 1979,, durch Paragraph 9, f. RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, sowie das Gesetz,

RGBl. Nr. 1 aus 1911, und die Verordnung, RGBl. Nr. 5 aus 1911,.

Text

Gerichtskanzlei.

Paragraph 49,

Die Gerichtskanzlei bei Gerichtshöfen besteht aus dem Vorsteher und der erforderlichen Anzahl von leitenden Beamten (Paragraph 18, der Jurisdictionsnorm), sonstigen Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen.

Die Gerichtskanzlei bei Bezirksgerichten besteht aus Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen; nach Maßgabe des Geschäftsumfanges können auch leitende Beamte angestellt werden. Die Geschäftsleitung in der Gerichtskanzlei eines Bezirksgerichtes wird, sofern kein leitender Beamter bestellt ist, von demjenigen Beamten der Gerichtskanzlei ausgeübt, dem sie der Vorsteher des Bezirksgerichtes überträgt.

Die Übertragung der Geschäftsleitung ist jederzeit widerruflich.

Durch Verordnung ist festzustellen, wie weit bei einzelnen Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch Bestellung von Beamten der Gerichtskanzlei oder von Kanzleigehilfen Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienste befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.

Soweit die Zwecke des Vorbereitungsdienstes dadurch keine Beeinträchtigung erfahren, können Auscultanten und Rechtspraktikanten, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, nach Maßgabe der hiefür zu erlassenden besonderen Vorschriften während ihrer Beschäftigung bei Gerichten auch zu Geschäften der Gerichtskanzlei verwendet werden.