Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 27
01.05.1962
31.12.1986
Dem Absatz eins, wurde durch Paragraph 4, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1921,
derogiert; im übrigen siehe das RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
Paragraph 27,
(1) Mehrere Einzelrichter desselben Bezirksgerichtes vertreten sich wechselseitig in der vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz bestimmten Reihenfolge. Bei Verhinderung des Bezirksrichters oder bei Erledigung seiner Stelle sind, sofern nicht der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz eine andere Anordnung trifft, die übrigen Einzelrichter nach ihrem Range zur Vertretung des Bezirksrichters berufen.
Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)