Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Paragraph 20
01.05.1983
31.07.1989
Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Artikel römisch zwei, Ziffer eins,,
1a, 2, 21 Litera b und 23, Artikel römisch sechs, Ziffer eins bis 3 und 4 Litera a, sowie
Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 5, der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.
Nr. 135 aus 1983,); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.
Fachmännische Laienrichter.
Paragraph 20,
Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.
Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande werden auf gutächtlichen Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer des Bezirkes für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die bei Erstattung dieser Vorschläge zu beobachtenden Grundsätze sind dem Verordnungswege vorbehalten.
Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.