Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1876

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.05.1876

Text

Artikel 5.

Die Angehörigen des einen der contrahirenden Staaten, welche im anderen wohnhaft sind, stehen nicht unter den Militärgesetzen des Landes, in dem sie sich aufhalten, sondern bleiben denjenigen ihres Vaterlandes unterworfen.

Sie sind insbesondere von allen Geld- und Natural-Leistungen, welche als Ersatz für den persönlichen Militärdienst auferlegt werden, sowie von militärischen Requisitionen, befreit, mit Ausnahme der Einquartierungen und solcher Lieferungen, welche durch den Besitz bedingt sind.

Ebenso sind sie frei von jedem Dienste in der Nationalgarde, Miliz, Landwehr (Honved), Landsturm sowohl, als in den Ortbürgerwachen.