Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1876

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.05.1876

Beachte

Wegen desuetudo derzeicht nicht anwendbar (siehe Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1975,).

Text

Artikel 2.

In Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräußerung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art, sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen, sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen die Rechte der Inländer genießen.