Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
RGBl. Nr. 70/1876
Artikel 2
22.05.1876
Wegen desuetudo derzeicht nicht anwendbar (siehe Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1975,).
In Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräußerung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art, sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen, sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen die Rechte der Inländer genießen.