Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142 aus 1867, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,
Artikel 8
23.12.1867
31.12.1990
Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (RGBl. Nr. 87) zum Schutze der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.
Jede gesetzwidrig verfügte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten.