Kurztitel

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 142 aus 1867, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.12.1867

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Artikel 8.

Die Freiheit der Person ist gewährleistet.

Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (RGBl. Nr. 87) zum Schutze der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.

Jede gesetzwidrig verfügte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten.