Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142/1867
BVG
Artikel 7,
23.12.1867
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.
vergleiche Artikel 4, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Untertänigkeitsverband, geteiltes Eigentum
15.11.2022
10000006
NOR12000063
N11867120830