Kurztitel

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 142/1867

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

23.12.1867

Abkürzung

StGG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Artikel 7.

Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

Anmerkung

vergleiche Artikel 4, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,

Schlagworte

Untertänigkeitsverband, geteiltes Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000006

Dokumentnummer

NOR12000063

alte Dokumentnummer

N11867120830