Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142/1867
BVG
Artikel 6,
23.12.1867
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.
Freiheit der Niederlassung, des Liegenschaftserwerbs,
Grunderwerbs, Erwerbsfreiheit, Erwerbsbetätigung, Kirche, tote Hand
15.11.2022
10000006
NOR12000062
N11867120820