Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142/1867
BVG
Artikel 18,
23.12.1867
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Freiheit der Berufswahl, Berufsausbildung
15.11.2022
10000006
NOR12000057
N11867120760