Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142/1867
BVG
Artikel 17,
23.12.1867
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Freiheit der Wissenschaft, Unterrichtsfreiheit,
Unterrichtshoheit, gesamtes Unterrichtswesen
15.11.2022
10000006
NOR12000056
N11867120750