Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142/1867
BVG
Artikel 15,
23.12.1867
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
vergleiche Artikel 63, Absatz 2, des Staatsvertrages von St. Germain;
Artikel 9, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Kultuszweck, Unterrichtszweck, Fonds
15.11.2022
10000006
NOR12000055
N11867120740