Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142/1867
BVG
Artikel 14,
23.12.1867
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
vergleiche Artikel 7, B-VG, Artikel 9, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Glaubensfreiheit, Teilnahme, Religionsbekenntnis, Genuss
15.11.2022
10000006
NOR12000054
N11867120730