Kurztitel

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 142/1867

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

23.12.1867

Abkürzung

StGG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Artikel 14.

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.

Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.

Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.

Anmerkung

vergleiche Artikel 7, B-VG, Artikel 9, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,

Schlagworte

Glaubensfreiheit, Teilnahme, Religionsbekenntnis, Genuss

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000006

Dokumentnummer

NOR12000054

alte Dokumentnummer

N11867120730