Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142/1867
BVG
Artikel 11,
23.12.1867
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.
Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.
Petitionsfreiheit, Anregung, Gesuch, Gesamtname
15.11.2022
10000006
NOR12000051
N11867120700