Gesetz zum Schutze des Hausrechtes
RGBl. Nr. 88/1862
BVG
Paragraph 5,
18.01.1863
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
römisch XII. Hauptstück der StPO
Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.
Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.
Das Gefällsstrafgesetz ist heute als durch das FinStrG ersetzt anzusehen.
Strafprozessordnung
15.11.2022
10000005
NOR12000049
N11862120680