Kurztitel

Gesetz zum Schutze des Hausrechtes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 88/1862

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

18.01.1863

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

römisch XII. Hauptstück der StPO

Text

Paragraph 5,

Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.

Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.

Anmerkung

Das Gefällsstrafgesetz ist heute als durch das FinStrG ersetzt anzusehen.

Schlagworte

Strafprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000005

Dokumentnummer

NOR12000049

alte Dokumentnummer

N11862120680