Gesetz zum Schutze des Hausrechtes
RGBl. Nr. 88/1862
BVG
Paragraph 6,
18.01.1863
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.
Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Zu Absatz 2 :, Heute: Bundesminister für Justiz, Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Finanzen.
Beteiligter
15.11.2022
10000005
NOR12000048
N11862120660