Kurztitel

Gesetz zum Schutze des Hausrechtes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 88/1862

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

18.01.1863

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 6,

Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.

Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Anmerkung

Zu Absatz 2 :, Heute: Bundesminister für Justiz, Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000005

Dokumentnummer

NOR12000048

alte Dokumentnummer

N11862120660