Gesetz zum Schutze des Hausrechtes
RGBl. Nr. 88/1862
BVG
Paragraph 3,
18.01.1863
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.
15.11.2022
10000005
NOR12000047
N11862120640