Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
RGBl. Nr. 250 aus 1853, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1920,
BG
Artikel 5
10.11.1920
28.02.1993
14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
1. Zu den Kreisen siehe die – bereits seit dem Jahr 1868 nicht mehr in Geltung stehenden – Abs. römisch eins bis römisch drei und die tabellarischen Übersichten.
2. Sofern Abs. römisch fünf zweiter Satz nicht bloß hinweishaften Charakter hat, ist ihm durch das Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung, RGBl. Nr. 119 aus 1873,, und durch Artikel römisch eins, Absatz 2, des Gesetzes, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm), RGBl. Nr. 110 aus 1895,, zur Gänze formell-materiell derogiert worden.
3. Gemäß der Verordnung über die Änderung der Bezeichnung von Gerichten im Lande Österreich, dRGBl. römisch eins S 998 aus 1938, (GBlÖ Nr. 350 aus 1938,), führten im Lande Österreich die Landes- und Kreisgerichte die Bezeichnung „Landgerichte“. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94 aus 1945,, sind an die Stelle der Landgerichte wieder Landes- und Kreisgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938 getreten.
Der Sprengel des Landesgerichtes zu Linz umfaßt den Mühlkreis und die Landeshauptstadt Linz.
In wieferne seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen sich über das ganze Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns erstreckt, ist in den einzelnen Vorschriften der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 bestimmt.
Die Sprengel der Kreisgerichte zu Ried, Steyer und Wels stimmen mit den gleichnamigen Kreisen überein.
Oberösterreich, Zivil-Jurisdiktionsnorm, Strafprozessordnung
22.01.2026
10000002
NOR12000028
N1185315346S