Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV)

StF: BGBl. II Nr. 303/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1999, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

§ 1   Sachgebiete, Organisation

§ 2   Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 3   Qualifikationen des Veranstalters

§ 4   Dauer der Schulungen

§ 5   Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 6   Lehrmittel

§ 7   Teilnehmerzahl

§ 8   Sprache

§ 9   Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 10  Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die

      Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 11  Prüfungen nach der Erstschulung

§ 12  Durchführung der Prüfung

§ 13  Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 14  Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

                             2. Abschnitt

                      Schulung der Gefahrgutlenker

§ 15  Anerkennung der Lehrgänge

§ 16  Qualifikationen des Veranstalters

§ 17  Dauer der Lehrgänge

§ 18  Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 19  Lehrmittel

§ 20  Teilnehmerzahl

§ 21  Sprache

§ 22  Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 23  Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die

      Gefahrgutlenkerschulung

§ 24  Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

                             3. Abschnitt

Schulung anderer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligter

                               Personen

§ 25  Beförderung auf der Straße

                             4. Abschnitt

                          Sonstige Bestimmungen

§ 26  Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG