ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen, die nicht den Klasse n 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1995,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.1995
31.12.1998
99/03 Kraftfahrrecht
(Übersetzung)
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FINNLANDS UND POLENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ZUORDNUNG WASSERVERUNREINIGENDER STOFFE SOWIE IHREN LÖSUNGEN UND GEMISCHEN (WIE PRÄPARATE, ZUBEREITUNGEN UND ABFÄLLE), DIE NICHT DEN KLASSEN 1 BIS 8 ODER DIE ANDEREN ZIFFERN DER KLASSE 9 ZUGEORDNET WERDEN KÖNNEN
StF: BGBl. Nr. 327/1995
*Finnland 327 aus 1995, *Polen 327/1995
28.10.2020
10012510
NOR11012850
N9199548113J