ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1995,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.1995
31.12.1998
99/03 Kraftfahrrecht
(Übersetzung)
VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Italiens, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
StF: BGBl. Nr. 237/1995
*Belgien 237 aus 1995, *Italien 237 aus 1995, *Niederlande 237 aus 1995, *Schweden 237 aus 1995, *Schweiz 237 aus 1995, *Slowakei 237 aus 1995, *Vereinigtes Königreich 237/1995
28.10.2020
10012498
NOR11012800
N9199547296J