Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)
Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1992,
01.09.1992
15.12.2015
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2016,).
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KUBA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
StF: BGBl. Nr. 574/1992
BGBl. III Nr. 201/2016
Der Notenwechsel gemäß Artikel 18, des Abkommens erfolgte am 18. Februar bzw. 23. Juli 1992; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, mit 1. September 1992 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kuba, im folgenden die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu entwickeln und zu stärken und in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart: