Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2015,
01.01.1993
31.12.1994
Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems
StF: BGBl. Nr. 879/1992
BGBl. III Nr. 98/2015
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10, mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße *1),
nachstehend „Transitabkommen” genannt, vereinbaren die zuständigen
Behörden, nämlich
für die Gemeinschaft:
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
für Österreich:
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Modalitäten des im Transitabkommen vereinbarten Ökopunktesystems folgende Regelungen:
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*1) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992,