Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Langtitel

Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems

StF: BGBl. Nr. 879/1992

Änderung

BGBl. III Nr. 98/2015

Sonstige Textteile

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10, mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße *1),

nachstehend „Transitabkommen” genannt, vereinbaren die zuständigen

Behörden, nämlich

für die Gemeinschaft:

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

für Österreich:

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Modalitäten des im Transitabkommen vereinbarten Ökopunktesystems folgende Regelungen:

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*1) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992,