Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1975,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
19.11.1974
27.11.1973
99/06 See- und Binnenschifffahrt
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Beteiligung der Republik Österreich an den Investitionsmitteln für die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
StF: BGBl. Nr. 155/1975 (NR: GP XIII RV 1072 AB 1139 S. 110. BR: AB 1145 S. 333.)
Deutsch, Rumänisch, Serbokroatisch
*Jugoslawien 155 aus 1975, *Rumänien 155/1975
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Ermächtigung zur Durchführung der in Artikel 8, des Abkommens vorgesehenen Notifikationen wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8, am 19. November 1974 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich,
Die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien,
In Anbetracht dessen, daß die Errichtung der Schiffahrtseinrichtungen im Rahmen des Hydroenergie- und Schiffahrtssystems am Eisernen Tor die Schiffahrtsbedingungen in diesem Donauabschnitt normalisiert hat,
Unter Berücksichtigung dessen, daß die Flußschiffahrt aller Uferstaaten einschließlich derjenigen der Republik Österreich durch diese Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen begünstigt wird,
In Erwägung dessen, daß alle Donaustaaten bereit sind, sich an der Erstattung der von der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien investierten Mittel zu beteiligen,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
Hydroenergiesystem
13.11.2019
10011476
NOR11011741
N9197514210T