Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)
Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1972,
Vertrag – Libanon
Paragraph 0
15.03.1972
02.04.1969
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER LIBANESISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
StF: BGBl. Nr. 92/1972
Arabisch, Deutsch, Englisch
Das vorliegende Abkommen tritt nach Durchführung des in seinem Artikel 18, Absatz 2, vorgesehenen Notenwechsels am 15. März 1972 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libanesischen Republik, im folgenden Vertragschließende Teile genannt,
In ihrer Eigenschaft als Vertragschließende Teile des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde und dessen Normen für beide Teile verbindlich sind,
Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
29.08.2019
10011436
NOR11011701
N9197214146T