Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)
Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1971,
Vertrag – Pakistan
Paragraph 0
27.07.1971
28.05.1971
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 296/1971
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Juli 1971 in Kraft getreten.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Pakistan, in der Folge als die Vertragschließenden Teile bezeichnet,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden und deren Bestimmungen für beide Teile verbindlich sind,
Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
27.08.2019
10011421
NOR11011686
N9197114144T