Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,
Vertrag - Tschechische R
Paragraph 0
01.01.1993
22.09.1962
99/05 Eisenbahnen
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
StF: BGBl. Nr. 41/1964 (NR: GP X RV 103 AB 121 S. 17. BR: S. 204.)
BGBl. Nr. 348/1967 (NR: GP XI RV 475 AB 584 S. 61. BR: S. 256.)
BGBl. III Nr. 123/1997
Deutsch, Slowakisch
Nachdem das am 22. September 1962 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Anlagen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 17. Feber 1964 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 2. März 1964 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind, geleitet von dem Wunsch, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Erfassungsstichtag: 1.11.1996
27.09.2018
10011372
NOR11011637
N9196447427L