Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,
Vertrag - Slowakei
Paragraph 0
01.01.1993
22.09.1962
99/05 Eisenbahnen
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
StF: BGBl. Nr. 41/1964 (NR: GP X RV 103 AB 121 S. 17. BR: S. 204.)
BGBl. Nr. 348/1967 (NR: GP XI RV 475 AB 584 S. 61. BR: S. 256.)
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)
BGBl. III Nr. 32/2000 (NR: GP XX RV 1654 VV S. 164. BR: AB 5920 S. 653.)
Deutsch, Slowakisch
Nachdem das am 22. September 1962 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Anlagen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 17. Feber 1964 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 2. März 1964 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind, geleitet von dem Wunsch, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Erfassungsstichtag: 1.11.1996
03.10.2018
10011371
NOR11011636
N9196439061L