Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,

Inkrafttretensdatum

02.03.1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Beachte

Für die Slowakische Republik Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) und für die

Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde je eine

des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

StF: BGBl. Nr. 41/1964

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 348/1967

Sonstige Textteile

Nachdem das am 22. September 1962 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Anlagen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 17. Feber 1964 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 2. März 1964 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind, geleitet von dem Wunsch, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: