Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

29.08.1962

Unterzeichnungsdatum

14.12.1956

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN, DIE DER INTERNATIONALEN WARENBEFÖRDERUNG DIENEN

StF: BGBl. Nr. 270/1962

Änderung

BGBl. Nr. 294/1962 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 106/1963 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 282/1966 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 196/1968 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 397/1969 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 200/1970 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 701/1986 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Dänemark 196/1968 *Finnland 196/1968 *Ghana 106/1963 *Irland 270/1962 *Jugoslawien 270/1962 *Kuba 282/1966 *Luxemburg 282/1966 *Marokko 106/1963 *Niederlande 701/1986 *Norwegen 270/1962 *Polen 397/1969 *Schweden 270/1962 *Tschechoslowakei 294/1962 *Vereinigtes Königreich 397/1969, 200/1970

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, welche also lauten:…

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. März 1960.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1970,)

Die beiden vorliegenden Abkommen sind gemäß ihren Artikeln 5 Absatz 1 am 29. August 1962 für Österreich in Kraft getreten.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten die beiden Abkommen angenommen:

Irland, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.

Kuba

Die Beitrittsurkunde Kubas enthält nachstehenden Vorbehalt:

„Gemäß Artikel 10 dieses Abkommen betrachtet sich die Republik Kuba als nicht durch Artikel 9 gebunden; statt dessen ist sie jederzeit bereit, jede Meinungsverschiedenheit, die über die Auslegung oder Anwendung von materiellen Teilen dieses Abkommens entsteht, durch diplomatische Verhandlungen mit der beteiligten Partei bzw. den beteiligten Parteien beizulegen.”

Marokko

Die Beitrittsurkunde Marokkos enthält den Vorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2, daß der Beförderung dienende Fahrzeuge, bei denen sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort in marokkanischem Gebiet gelegen sind, nicht die gemäß dem Abkommen gewährten Privilegien genießen.

Polen

Ferner hat Polen am 4. September 1969 seine Ratifikationsurkunde mit dem Vorbehalt hinterlegt, daß es sich durch die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden betrachtet.

Tschechoslowakei

Die Tschechoslowakei hat bei ihrem Beitritt zum Abkommen gemäß des Artikels 10 Absatz 1 erklärt, daß sie sich durch den Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet.

Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 24. Feber 1970 notifiziert, daß es den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausdehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, die internationale Warenbeförderung auf der Straße zu fördern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 10.7.1970 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011357

Dokumentnummer

NOR11011622

alte Dokumentnummer

N9196213820T