Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

06.07.1958

Unterzeichnungsdatum

21.07.1958

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung.)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH AFGHANISTAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 129/1960

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das am 21. Juli 1958 in Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und Afghanistan, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. August 1958.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Afghanistan, im folgenden die Vertragschließenden Teile genannt, haben

als Vertragschließende Teile des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im folgenden „Abkommen“ genannt), dessen Bestimmungen für beide Teile bindend sind,

in der Absicht, die Entwicklung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu fördern,

und vom Wunsch geleitet, zu diesem Zweck ein Abkommen über den Betrieb von Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus zu schließen,

folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR11011602

alte Dokumentnummer

N9196014127T