Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1956,
Vertrag – Slowakei
Paragraph 0
01.01.1995
27.01.1955
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt
StF: BGBl. Nr. 74/1956
BGBl. Nr. 1047/1994
Deutsch, Tschechisch
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Jänner 1955 in Kraft getreten.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Republik vereinbaren im Interesse des Handels- und Schiffsverkehres zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt folgendes:
e-rk3
Handelsverkehr
28.01.2020
10011299
NOR11011564
N9195638986L