Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Unterzeichnungsdatum

18.05.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 188/1956 (NR: GP VII RV 735 AB 748 S. 94. BR: S. 114.)

Änderung

BGBl. Nr. 244/1959

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 188/1956 *Frankreich 188/1956 *Italien 188/1956 *Luxemburg 188/1956 *Niederlande 188/1956 *Norwegen 188/1956 *Portugal 84/1959 *Schweiz 84/1959

Sonstige Textteile

Nachdem das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, die am 10. Jänner 1952 in Genf unterzeichnet wurden, und welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident, diesen Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. Mai 1956.

Ratifikationstext

Die beiden Abkommen sind für Österreich am 8. Juni 1956, dem Tag der Hinterlegung der österreichischen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Kraft getreten.

Bis zum 27. Juni 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner der beiden Abkommen geworden: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind, haben,

um den Grenzübergang für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr zu erleichtern,

folgende Bestimmungen vereinbart:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR11011558

alte Dokumentnummer

N9195614179T