Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol
Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1949,
Vertrag – Italien
Paragraph 0
10.05.1949
09.11.1948
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet.
StF: BGBl. Nr. 227/1949 (NR: GP V RV 782 AB 792 S. 103. BR: S. 39.)
Deutsch, Italienisch
Nachdem das am 9. November 1948 zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien abgeschlossene Übereinkommen zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 1. Juni 1949.
Auf Grund dieses Notenwechsels vom 6. Mai 1949 ist das zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung am 9. November 1948 abgeschlossene Übereinkommen zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet am 10. Mai 1949 in Kraft getreten.
In der Absicht, die Bestimmungen des Paragraph 3,, Punkt c, des am 5. September 1946 in Paris unterzeichneten österreichisch-italienischen Abkommens betreffend den Personen- und Güterstraßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet zu verwirklichen, haben die Österreichische Bundesregierung und die Italienische Regierung folgendes vereinbart:
e-rk3
13.05.2019
10011256
NOR11011521
N9194913822T